AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen eventauto.at
Fassung AGB 10/2024
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- Mietdauer
- Das Mietverhältnis wird, wenn nichts anderes vereinbart wird, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
- Die Vermieterin ist berechtigt das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter mit einer Zahlungsverpflichtung gegen den Vermieter 14 Tage in Verzug ist. Der Mieter haftet hierbei für den entstandenen Schaden.
- Fahrzeugzustand, Reparaturen
- Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fällige Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge der Vermieterin sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge. Bei übermäßiger Abnutzung von Bremsen, Reifen, Kupplung (div. Verschleißteile) werden dem Kunden Reparaturkosten in Rechnung gestellt.
- Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, muss der Mieter die Vermieterin unverzüglich kontaktieren.
- Der Mieter hat das Fahrzeug vollgetankt zu übergeben.
- Ohne ausdrückliche Einwilligung der Vermieterin dürfen am Fahrzeug keinerlei Veränderungen oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, außer die Reparatur ist für den verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeuges unbedingt notwendig und der Vermieterin ist binnen angemessener Zeit telefonisch nicht erreichbar.
- Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzung
- Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Darüber hinaus gilt das Mindestalter von 21 Jahren
- Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. – bei Firmenkunden – von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des original Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.
- Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
- Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden
- zu motorsportlichen Zwecken
- oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- zur gewerblichen Personenbeförderung,
- zur Weitervermietung
- zur Begehung von Straftaten
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
- Eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder außerhalb Österreichs ist nur nach Vereinbarung möglich.
- Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der genannten Bestimmungen berechtigen Laura Family Offices GmbH zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Laura Family Offices GmbH auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt.
- Mietpreis
- Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis und Sonderleistungen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Einweggebühren, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren, Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät etc.
- Die Zahlungsart wird von der Vermieterin vorgegeben.
- Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
- Das Mietfahrzeug ist vollkaskoversichert.
- Fälligkeit, Rechnungslegung und Sicherheitsleistung
- Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten. Der Mietpreis ist ab Beginn der Mietzeit fällig und monatlich zu entrichten.
- Bei Erhöhungen der Versicherungsprämien aufgrund der Indexanpassung, werden diese an den Mieter weiterverrechnet.
- Sofern dem Mieter von der Vermieterin Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Sofern der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Informationen von Unbefugten erlangt wurden, hat er die Vermieterin hierüber unverzüglich zu informieren.
- Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit eine Sicherheit (Kaution) der vereinbarten Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zu leisten.
- Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.
- Unfälle, Diebstahl und Obliegenheiten
- Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
- Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich binnen 24 Stunden über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, telefonisch zu unterrichten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den, bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder auf den Webseiten der Vermieterin abgerufen werden.
- Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.
- Haftung der Vermieterin
- Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
- Pflichten und Haftung des Mieters
- Der Mieter hat das Fahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu behandeln und zu führen. Desweiteren hat er auf die Sicherung gegen Einbruch und Diebstahl zu achten.
- Der Mieter ist verpflichtet ein lückenloses Fahrtenbuch zu führen und dieses bei Rückgabe der Vermieterin zu übergeben. Die Vermieterin kann auch schon vor dem Mietende Kopien des Fahrtenbuchs verlangen.
- Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
- Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich bereits ab leichter Fahrlässigkeit der Vermieterin.
- Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter hält die Vermieterin von sämtlichen Strafen, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.
- Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
- Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter hält die Vermieterin von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.
- Rückgabe des Fahrzeuges
- Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben.
- Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
- Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
- Kündigung
- Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
- nicht eingelöste Bankeinzüge
- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
- Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
- Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.
- der Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;
- der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt;
- mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Monatsmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist;
- ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
- Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.
- Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- Gerichtsstand
- Es wird jedenfalls die Geltung österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gericht am Sitz der Laura Family Offices vereinbart.

